Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Holzdesign Ralf Rapp, Inh. Ralf Rapp, Donaustraße 2/2, 78187 Geisingen

 

            I. Anwendung

Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie dem Besteller nicht nochmals ausdrücklich mitgeteilt werden. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Unternehmers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Unternehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

II. Preise, Toleranzen, Liefertermine, Korrekturen, Sachmangelansprüche, Pflichtverletzungen

  1. Die Preise des Unternehmers verstehen sich, sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt, in EUR zzgl. ges. USt.
  2. Für alle angegebenen Maße, Farbtöne usw. gelten die branchenüblichen oder dem Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen.
  3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Sofern der Lieferant des Unternehmers ein Dekor aus dem Programm genommen hat, ist der Besteller bereits derzeit mit der Lieferung des Dekors einverstanden, das dem vertragsgegenständlichen Dekor optisch am nächsten kommt. Die Dekorabweichung begründet keinen Sachmangel. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass zumutbare Abweichungen im Fugenbild oder im Bereich der Scharniereinstellung keinen Sachmangel begründen.
  4. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung zu laufen. Ereignisse höherer Gewalt oder unvorhersehbare Liefererschwernisse verlängern die Lieferzeit angemessen.
  5. Im Falle des Verzuges kann der Besteller erst nach fruchtlos abgelaufener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz (inkl. etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der nachfolgenden Ausführungen ausgeschlossen.
  6. Bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels der Kaufsache ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Fall einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung und Mängelbeseitigung. Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten ihm gegenüber nicht in dem Maße nachkommt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
  7. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
  8. 8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers beruhen. Sofern der Unternehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

III. Abnahme, Gefahrübergang

  1. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Gewerk unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Eine förmliche Abnahme wird nicht vereinbart. Die konkludente Abnahme erfolgt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen ab Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes.
  2. Bei Schickschulden geht die Gefahr bei der Übergabe an die Transportperson über, bei Bringschulden mit Verlassen des Geländes des Unternehmers. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

 

IV. Eigentumsvorbehalt, Unternehmerpfandrecht, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Sicherheitseinbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Unternehmers bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für den Unternehmer erfolgen, sodass diese als Herstellung gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Unternehmer Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die dem Unternehmer durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
  3. Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
  4. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung des Unternehmers innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
  5. Ein Skontoabzug kommt nur im Falle einer ausdrücklich vereinbarten Skontoabrede in Betracht.
  6. Die Vornahme eines Sicherheitseinbehalts ist ausgeschlossen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Unternehmer anerkannt sind.

 

V. Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

  1. Leistungsort ist Geisingen. Gerichtsstand ist Tuttlingen, sofern der Besteller auch Unternehmer ist. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn oder Zweck weitgehend erreicht wird.